Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 16 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
|

§ 16



(1) Hat eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit den Tod des Verletzten verursacht, so wird eine Entschädigung für die angemessenen Kosten der Beerdigung gewährt.

(2) Haben dritte Personen infolge des Todes ein auf Gesetz beruhendes Unterhaltsrecht gegen den Verletzten verloren, so wird ihnen insoweit eine Entschädigung gewährt, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Das gilt nicht, wenn das Verhältnis, auf Grund dessen der Verletzte dem Dritten unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisse noch nicht bestand. Die Entschädigung wird auch dann gewährt, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 16 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BesatzSchG
... In den Fällen des § 15 Abs. 2, des § 16 Abs. 2 und des § 17 wird die Entschädigung in Form einer Rente gewährt.  ...
§ 21 BesatzSchG
... oder der Gesundheit verursacht worden sind, wird eine Entschädigung nach den §§ 15 bis 20 gewährt, wenn und soweit sich die Folgen des schädigenden Ereignisses nach dem ... (5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 als Entschädigung zu gewähren ...
§ 24 BesatzSchG
... Uhr mittags abgelaufen war. (4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß ...
§ 25 BesatzSchG
... geringer als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre, 2. der Geschädigte ... ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und ...
§ 32 BesatzSchG
... Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den Vorschriften des § 15 Abs. 2 und des § 16 Abs. 2 eine Entschädigung zu gewähren wäre. (2) Die Entschädigung ...