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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 19 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 19



(1) In den Fällen des § 15 Abs. 2, des § 16 Abs. 2 und des § 17 wird die Entschädigung in Form einer Rente gewährt.

(2) Statt der Rente kann der Entschädigungsberechtigte eine Kapitalabfindung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine nützliche Verwendung des Kapitals gesichert erscheint. Eine Kapitalabfindung wird nicht gewährt, wenn nach Lage der Verhältnisse der Anspruch auf die Rente vorzeitig wegfallen kann.

 
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Zitierungen von § 19 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BesatzSchG
... oder der Gesundheit verursacht worden sind, wird eine Entschädigung nach den §§ 15 bis 20 gewährt, wenn und soweit sich die Folgen des schädigenden Ereignisses nach dem ... (5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 als Entschädigung zu gewähren ...
§ 24 BesatzSchG
... Uhr mittags abgelaufen war. (4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß ...
§ 25 BesatzSchG
... geringer als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre, 2. der Geschädigte ... ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und ...