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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 23 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)
G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 23
(1) Als endgültig abgeschlossen sind Verfahren anzusehen, in denen eine mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbare Entscheidung ergangen oder ein Vergleich oder eine sonstige Vereinbarung abgeschlossen worden ist.
(2) Ist über einen Teil der Entschädigung eine endgültige Entscheidung ergangen oder ein Vergleich oder eine Vereinbarung geschlossen worden, so ist das Verfahren nur insoweit als endgültig abgeschlossen anzusehen.
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