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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 25 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)
G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 25
(1) Ist über die Abgeltung eines Besatzungsschadens ein Vergleich oder eine sonstige Vereinbarung vor der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht abgeschlossen worden, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn
- 1.
- die durch den Vergleich oder die Vereinbarung festgesetzte Entschädigung geringer als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre,
- 2.
- der Geschädigte nachweist, daß er den Vergleich oder die Vereinbarung nur unter dem Druck der Verhältnisse abgeschlossen hat, und
- 3.
- die Gewährung einer Entschädigung unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Geschädigten zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist.
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