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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 27 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)
G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 27
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Sinne der Vorschrift des § 26 sind
- 1.
- als gewerbliche Kleinbetriebe Betriebe mit einem Jahresumsatz bis zu 100.000 Deutsche Mark oder einem steuerlichen Jahresgewinn bis zu 10.000 Deutsche Mark,
- 2.
- als bäuerliche Familienbetriebe Betriebe mit einem Einheitswert bis zu 30.000 Deutsche Mark
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Zitierungen von § 27 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BesatzSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 BesatzSchG
... genannten Art wird eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 bis 30 gewährt. (4) Für Besatzungsschäden, für die in den ...
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