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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 30 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 30



(1) Die Entschädigung beträgt

für Beträge bis 2.000 Reichsmark 80 v. H.,

für 2.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 5.000 Reichsmark 60 v. H.,

für 5.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 10.000 Reichsmark 50 v. H.,

für 10.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 15.000 Reichsmark 40 v. H.,

für 15.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 20.000 Reichsmark 30 v. H.

des nach § 29 entschädigungsfähigen Schadensbetrags.

(2) Übersteigt der nach § 29 entschädigungsfähige Schadensbetrag 20.000 Reichsmark, so wird für den übersteigenden Betrag eine Entschädigung nicht gewährt.



 

Zitierungen von § 30 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BesatzSchG
... Art wird eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 bis 30 gewährt. (4) Für Besatzungsschäden, für die in den Absätzen 2 ...