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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 32 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 32



(1) Geschädigten, die auf Grund einer Entscheidung der nach besatzungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Dienststelle vor dem 21. Juni 1948 eine Kapitalabfindung wegen Verlustes oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen dauernder Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Verlustes eines Rechtes auf Unterhalt erhalten haben, wird eine Entschädigung gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den Vorschriften des § 15 Abs. 2 und des § 16 Abs. 2 eine Entschädigung zu gewähren wäre.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts; sie darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der dem Geschädigten bei Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren wäre.

(3) Die Entschädigung wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.

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Zitierungen von § 32 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BesatzSchG
... abgelaufen war. (4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß ...
§ 25 BesatzSchG
... 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre, 2. der Geschädigte nachweist, daß ... (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 ...