Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 44
Über die Anträge entscheidet die nach Artikel 8 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde.
interne Verweise§ 57 BesatzSchG ... Vorschriften entschieden worden ist. Die Entscheidung ist in diesem Fall von der nach § 44 zuständigen Behörde zu ...
§ 58 BesatzSchG ... festgesetzte Entschädigung eine Überzahlung eingetreten, so hat die nach § 44 zuständige Behörde durch Rückzahlungsbescheid die Rückzahlung des zuviel ... oder geändert und ist dadurch eine Überzahlung eingetreten, so hat die nach § 44 zuständige Behörde durch Rückzahlungsbescheid die Rückzahlung des Teiles der ...
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