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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 49 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 49



(1) Die Behörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist zu begründen, wenn er von dem Antrag abweicht.

(2) Der Bescheid ist mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

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Zitierungen von § 49 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 BesatzSchG
... verpflichtet ist. (3) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 49 , 51 und 52 sinngemäß anzuwenden. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 VwZRNovG Änderung weiterer Vorschriften
... „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen. (15) In § 49 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im ...