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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 51 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)
G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 51
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Behörde kann mit dem Antragsteller eine Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung oder eines Teiles derselben treffen.
Zitierungen von § 51 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BesatzSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 BesatzSchG
... verpflichtet ist. (3) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 49, 51 und 52 sinngemäß anzuwenden. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des ...
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