(1) Gegen den Bescheid einer Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Über die Beschwerde entscheidet die übergeordnete Verwaltungsbehörde.
(2) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
(3) Ist der Bescheid von einer Behörde der mittleren Verwaltungsstufe erlassen worden, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beschwerde der Einspruch tritt. Dasselbe gilt für Bescheide der Behörde der unteren Verwaltungsstufe der Freien und Hansestadt Hamburg.