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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 56 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 56



(1) Ein unanfechtbar gewordener Bescheid kann geändert werden,

1.
wenn ein Beteiligter neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die er ohne sein Verschulden in dem früheren Verfahren nicht beibringen konnte;

2.
wenn der Bescheid durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.

(2) Die Änderung erfolgt durch die Behörde, die in dem früheren Verfahren zuletzt sachlich entschieden hat.

(3) Nach Ablauf von drei Jahren, nachdem ein Bescheid unanfechtbar geworden ist, ist eine Änderung des Bescheides nicht mehr zulässig.