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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Erster Abschnitt - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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Erster Teil Abgeltungsvorschriften

Erster Abschnitt Grundvorschriften

§ 1



Zum Ausgleich von Besatzungsschäden gewährt die Bundesrepublik nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Entschädigungen, Härteausgleiche und Bundesdarlehen.


§ 2



Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955 12 Uhr mittags verursacht worden sind

1.
durch Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte;

2.
durch Mitglieder der Besatzungsstreitkräfte oder ihre Familienangehörigen;

3.
durch Staatsangehörige einer Besatzungsmacht, die im Dienst einer Besatzungsbehörde standen, oder ihre Familienangehörigen;

4.
durch nichtdeutsche Personen oder Organisationen, für die eine Besatzungsmacht kraft Gesetzes die Haftung übernommen hat;

5.
durch Besatzungsbedienstete, die nicht zu dem in Nummern 2 bis 4 genannten Personenkreis gehörten, sofern sie in Ausführung einer Arbeits- oder Dienstverrichtung gehandelt haben.


§ 3



(1) Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Schäden infolge von Maßnahmen zum Zwecke der Reparation, Restitution und der Beseitigung des Kriegspotentials;

2.
Schäden infolge des Verlustes oder der Beschädigung von Gegenständen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift der Besatzungsmächte einer Ablieferungspflicht unterlagen;

3.
Schäden auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts an Werken der Literatur, Tonkunst und der bildenden Künste, die auf Grund von Anordnungen einer zuständigen Besatzungsbehörde entstanden sind;

4.
Schäden infolge von Maßnahmen zum Zwecke der Entflechtung und Dekartellisierung;

5.
Schäden infolge von Berufs-, Produktions- und Betriebsverboten oder -einschränkungen;

6.
Schäden infolge der Beschlagnahme von Vermögen gemäß Gesetz Nr. 52 der Militärregierung und entsprechenden Rechtsvorschriften;

7.
Schäden, die durch die ordnungsmäßige Inanspruchnahme von Besatzungsleistungen verursacht worden sind, es sei denn, daß es sich um Schäden an zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommenen Sachen handelt;

8.
Schäden aus der Verletzung oder Nichterfüllung vertraglicher, familienrechtlicher oder sonstiger privatrechtlicher Verpflichtungen.

(2) Schäden, die in Durchführung allgemeiner Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht worden sind, gelten auch dann nicht als Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes, wenn keiner der besonderen Tatbestände des Absatzes 1 erfüllt ist.

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