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Änderung Artikel 38 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 25.04.2006

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Artikel 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 38 bis 41


(Text neue Fassung)

Artikel 38


vorherige Änderung

(aufgehoben)



Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.

(heute geltende Fassung)