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Änderung Artikel 71 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 25.04.2013

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Artikel 71 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
Artikel 71 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
 

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Artikel 71 (neu)


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Artikel 71


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(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben die §§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend.

(2) Auf ein im Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem 25. April 2013 entstanden ist, sind die bis zu diesem Tag geltenden Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Verjährung der aus einem solchen Schuldverhältnis vor dem 25. April 2013 entstandenen Ansprüche.