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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.04.2019 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV)
neugefasst durch B. v. 20.02.1997 BGBl. I S. 316; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 1 Nr. 2 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 8053-4-8 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 8053-4-8 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Sicherheitsanforderungen
Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts G. v. 8. November 2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131 m.W.v. 1. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 2 8. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 16 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 8. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 8. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
8. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 8. ProdSV Anwendungsbereich (vom 01.12.2011)
... deren Bereitstellung auf dem Markt sich im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen ...
§ 3 8. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011)
... Bevollmächtigter bestätigt, daß die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und a) die persönliche Schutzausrüstung, die einer ...
§ 5 8. ProdSV CE-Kennzeichnung (vom 01.12.2011)
... versehen sind, davon aus, dass diese Schutzausrüstungen die Anforderungen des § 2 erfüllen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter auf Verlangen Folgendes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 16 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
... durch die Wörter „Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt. 3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem ... versehen sind, davon aus, dass diese Schutzausrüstungen die Anforderungen des § 2 erfüllen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter auf Verlangen Folgendes ...
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