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§ 3 - Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV)

neugefasst durch B. v. 20.02.1997 BGBl. I S. 316; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 1 Nr. 2 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 8053-4-8 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt



(1) Persönliche Schutzausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Die persönliche Schutzausrüstung muß mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und

a)
die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-Baumusterprüfung nach § 6 unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt,

b)
bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer EG-Qualitätssicherung nach § 7 unterliegt, ein Qualitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 89/686/EWG Anwendung findet und

c)
er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat.

2.
Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden:

a)
technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 89/686/EWG,

b)
eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Richtlinie 89/686/EWG,

c)
bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung,

d)
bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitätssicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitätssicherung.

3.
Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schriftliche Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein.

(2) Unterliegt die persönliche Schutzausrüstung auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die persönliche Schutzausrüstung ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß die persönliche Schutzausrüstung den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der schriftlichen Information des Herstellers nach Punkt 1.4. des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.





 

Frühere Fassungen von § 3 8. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 16 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 8. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 8. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 8. ProdSV CE-Kennzeichnung (vom 01.12.2011)
... Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder persönlichen ... Verlangen Folgendes vorlegen kann: 1. die Konformitätserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und 2. zusätzlich die ... 2 Buchstabe b und 2. zusätzlich die Baumusterprüfbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c bei persönlichen Schutzausrüstungen, die der ...
§ 9 8. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2011)
... des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine persönliche Schutzausrüstung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 16 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
... durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... Verlangen Folgendes vorlegen kann: 1. die Konformitätserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und 2. zusätzlich die ... 2 Buchstabe b und 2. zusätzlich die Baumusterprüfbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c bei persönlichen Schutzausrüstungen, die der ... des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine persönliche Schutzausrüstung bereitstellt." 8. § 10 ...