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Änderung § 3 Sperrbezirksverordnung vom 01.05.2014
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 21 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Schweine oder entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Fleisch ohne Genehmigung aus dem Sperrbezirk verbringt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ein Schwein oder Fleisch verbringt oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. |
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