§ 48 Berufung von Nachfolgern
(1)
1Wenn ein nach
§ 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein nach
§ 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grundsätzen des
§ 6 Absatz 1, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist.
2Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind.
3Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden.
4Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben.
5Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
6Die Feststellung, wer als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter.
7Er benachrichtigt den Nachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.
(2) Ist der Ausgeschiedene nach
§ 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
§ 84 BWO Berufung von Nachfolgern (vom 18.09.2024) ... für eine Nachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes nachfolgenden Bewerber der Partei mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023) ... § 6 Vergabe der Sitze an Bewerber". b) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Berufung von Nachfolgern". ... Bewerber". b) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „ § 48 Berufung von Nachfolgern". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ... Wort „Listennachfolger" durch das Wort „Nachfolger" ersetzt. 15. § 48 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 48 Berufung von Nachfolgern". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
Artikel 1 WahluAbgRÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes ... Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (2) Bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2) gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein gewählter Bewerber die ... Wahlergebnisses für die Ersatzwahl erwirbt. (3) Bei einer Listennachfolge (§ 48 Abs. 1) oder einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ... Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." 16. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082
Artikel 1 22. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes ... 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 6 Satz 5" ersetzt. 2. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 51 wird wie folgt gefasst: ... Bei Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem 17. Deutschen Bundestag ist § 48 in der bis zum 8. Mai 2013 geltenden Fassung ...
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