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Änderung § 49b Bundeswahlgesetz vom 18.09.2005
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§ 49b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.09.2005 geltenden Fassung | § 49b n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1116 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge | |
(Text alte Fassung) (1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 4,00 Deutsche Mark. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen. (2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatliche Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme das Vierfache des in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes bis zum Zeitpunkt der Wahl erhöhten Betrages. 2 Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen. (2) 1 Die Festsetzung und die Auszahlung der staatliche Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. 2 Der Betrag wird von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt. |
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung. |
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