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Änderung § 41 Bundeswahlgesetz vom 21.03.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung
§ 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147
(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis


(Text alte Fassung)

(1) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.

(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.


(Text neue Fassung)

Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.