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Änderung § 41 Bundeswahlgesetz vom 14.06.2023
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§ 41 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2023 geltenden Fassung | § 41 n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis | |
(Text alte Fassung) 1 Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist. 2 Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Bewerber und weist ihn darauf hin, dass er nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Abs. 2 Satz 1) die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangt und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss. | (Text neue Fassung) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind. |
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