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Änderung § 13 Bundeswahlgesetz vom 29.01.2019

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2019 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Ausschluß vom Wahlrecht


(Text neue Fassung)

§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht


vorherige Änderung

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,

3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.




Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.