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Änderung § 42 Bundeswahlgesetz vom 21.03.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 Bundeswahlgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 WahluAbgRÄndG am 21. März 2008 und Änderungshistorie des BWahlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 42 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung
§ 42 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl


(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.

(Text alte Fassung)

(2) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

(3)
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind. 2 Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.

 (keine frühere Fassung vorhanden)