Tools:
Update via:
Änderung § 41 Bundeswahlgesetz vom 14.06.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 Bundeswahlgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 BWahlGuaÄndG am 14. Juni 2023 und Änderungshistorie des BWahlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 41 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2023 geltenden Fassung | § 41 n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis | |
(Text alte Fassung) 1 Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist. 2 Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Bewerber und weist ihn darauf hin, dass er nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Abs. 2 Satz 1) die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangt und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss. | (Text neue Fassung) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/33/al177588-0.htm