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Änderung § 20 Bundeswahlgesetz vom 14.03.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 Bundeswahlgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 27. BWahlGÄndG am 14. März 2024 und Änderungshistorie des BWahlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2024 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge | |
(1) 1 Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. 2 Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. 3 Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (2) 1 Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 2 Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird. 3 Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. 4 Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 2 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 2 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. |
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten. |
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