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Änderung § 7 Bundeswahlgesetz vom 03.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Bundeswahlgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 19. BWahlGÄndG am 3. Dezember 2011 und Änderungshistorie des BWahlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2313 |
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(Text alte Fassung) § 7 Listenverbindung | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. (2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. (3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. *) --- *) Anm. d. Red.: § 7 Absatz 3 Satz 2 gemäß B. v. 14. Juli 2008 (BGBl. I S. 1286) verfassungswidrig und bis 30. Juni 2011 neu zu regeln. |
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