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Synopse aller Änderungen des Bundeswahlgesetz am 03.12.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Dezember 2011 durch Artikel 1 des 19. BWahlGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BWahlG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2313 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Wahlsystem § 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze § 2 Gliederung des Wahlgebietes § 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung § 4 Stimmen § 5 Wahl in den Wahlkreisen § 6 Wahl nach Landeslisten | |
(Text alte Fassung) § 7 Listenverbindung | (Text neue Fassung) § 7 (aufgehoben) |
Zweiter Abschnitt Wahlorgane § 8 Gliederung der Wahlorgane § 9 Bildung der Wahlorgane § 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände § 11 Ehrenämter Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit § 12 Wahlrecht § 13 Ausschluß vom Wahlrecht § 14 Ausübung des Wahlrechts § 15 Wählbarkeit Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl § 16 Wahltag § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige § 19 Einreichung der Wahlvorschläge § 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge § 21 Aufstellung von Parteibewerbern § 22 Vertrauensperson § 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen § 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen § 25 Beseitigung von Mängeln § 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge § 27 Landeslisten § 28 Zulassung der Landeslisten | |
§ 29 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten | § 29 (aufgehoben) |
§ 30 Stimmzettel Fünfter Abschnitt Wahlhandlung § 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung § 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen § 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses § 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln § 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten § 36 Briefwahl Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses § 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln § 40 Entscheidung des Wahlvorstandes § 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis § 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl Siebenter Abschnitt Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen § 43 Nachwahl § 44 Wiederholungswahl Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag § 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag § 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag § 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft § 48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen § 49 Anfechtung § 49a Ordnungswidrigkeiten § 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge § 50 Wahlkosten § 51 (weggefallen) § 52 Bundeswahlordnung § 53 (weggefallen) § 54 Fristen, Termine und Form § 55 (Inkrafttreten) Anlage (zu § 2 Abs. 2) | |
§ 6 Wahl nach Landeslisten | |
(1) 1 Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. 2 Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer Partei, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. 3 Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 6 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind. (2) 1 Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. 2 Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer im Wahlgebiet erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. 3 Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. 4 Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. 5 Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. 6 Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. 7 Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen. (3) 1 Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 7 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. 2 Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 zugeteilt. (4) 1 Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. 2 Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. 3 Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. 4 Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. *) (5) 1 In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen. 2 In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 findet nicht statt. *) | (1) 1 Die von der Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) auf jedes Land entfallende Zahl der Sitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem Land mit demselben Berechnungsverfahren ermittelt, das nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird. 2 Von der Zahl der auf das Land entfallenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 4 genannt sind. 3 Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. 4 Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 6 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. (2) 1 Die nach Absatz 1 Satz 2 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. 2 Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. 3 Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. 4 Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. 5 Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. 6 Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1 Satz 2 verbleibenden Sitze geteilt. 7 Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen. (2a) 1 Den Landeslisten einer Partei werden in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen so viele weitere Sitze zugeteilt, wie nach Absatz 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz ganze Zahlen anfallen, wenn die Summe der positiven Abweichungen der auf die Landeslisten entfallenen Zweitstimmen von den im jeweiligen Land für die errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen (Reststimmenzahl) durch die im Wahlgebiet für einen der zu vergebenden Sitze erforderliche Zweitstimmenzahl geteilt wird. 2 Dabei werden Landeslisten, bei denen die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze die Zahl der nach den Absätzen 2 und 3 zu verteilenden Sitze übersteigt, in der Reihenfolge der höchsten Zahlen und bis zu der Gesamtzahl der ihnen nach Absatz 5 verbleibenden Sitze vorrangig berücksichtigt. 3 Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl. (3) 1 Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 und 2a eine Partei, auf deren Landeslisten im Wahlgebiet mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, werden den Landeslisten dieser Partei in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen weitere Sitze zugeteilt, bis auf die Landeslisten dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze entfällt. 2 In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl. (4) 1 Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. 2 Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. 3 Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. 4 Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (5) 1 In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 bis 3 ermittelte Zahl übersteigen. 2 In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2 bis 3 findet nicht statt. |
(6) 1 Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. 2 Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung. | |
--- *) Anm. d. Red.: § 6 Abs. 4 und 5 gemäß B. v. 14. Juli 2008 (BGBl. I S. 1286) verfassungswidrig und bis 30. Juni 2011 neu zu regeln. | |
§ 7 Listenverbindung | § 7 (aufgehoben) |
(1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. (2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. (3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. *) --- *) Anm. d. Red.: § 7 Absatz 3 Satz 2 gemäß B. v. 14. Juli 2008 (BGBl. I S. 1286) verfassungswidrig und bis 30. Juni 2011 neu zu regeln. | |
§ 29 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten | § 29 (aufgehoben) |
(1) Der Ausschluß von der Listenverbindung (§ 7) ist dem Bundeswahlleiter von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste durch gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens am vierunddreißigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr mitzuteilen. (2) Der Bundeswahlausschuß entscheidet spätestens am dreißigsten Tage vor der Wahl über die Erklärungen nach Absatz 1. § 28 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekanntzugeben. (3) Der Bundeswahlleiter macht die Listenverbindungen und die Landeslisten, für die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben wurde, spätestens am sechsundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. |
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