Tools:
Update via:
Änderung § 13 Bundeswahlgesetz vom 29.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 Bundeswahlgesetz und Änderungshistorie des BWahlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.01.2019 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2019 geltenden Fassung durch B. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 368 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Ausschluß vom Wahlrecht | |
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, | |
(Text alte Fassung) 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. | (Text neue Fassung) 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, *) 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Entscheidung und Bekanntmachung v. 20. März 2019 (BGBl. I S. 368) des BVerfG mit dem Grundgesetz unvereinbar. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/33/al69887-0.htm