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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 1 - EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG)
Artikel 2 G. v. 19.12.1985 BGBl. I S. 2436, 2441; aufgehoben durch Artikel 31 Abs. 9 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
Geltung ab 25.12.1985; FNA: 611-9-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 25.12.1985; FNA: 611-9-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig
- 1.
- bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern),
- 2.
- bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern auf Versicherungsprämien,
- 3.
- (weggefallen)
(2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte, die für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat erheblich sein können. Die Amtshilfe nach Satz 1 umfasst auch die Zustellung von Steuerverwaltungsakten und sonstigen behördlichen Entscheidungen sowie den Auskunftsaustausch bei Durchführung gleichzeitiger Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten.
(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.
(4) (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 17 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) G. v. 20. Dezember 2007 BGBl. I S. 3150 m.W.v. 29. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 1 EGAHiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2007 | Artikel 17 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 EGAHiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EGAHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGAHiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1b EGAHiG Hinzuziehung von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten
... Behörde benannte Bedienstete bei Ermittlungen zur Durchführung der Amtshilfe (§ 1 Abs. 2) oder bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG in der ... nur auf deren Vermittlung hin und zum Zweck der laufenden Ermittlungen. (2) § 1 Abs. 2 und § 3 gelten ...
§ 2 EGAHiG Arten der Auskunftserteilung (vom 29.12.2007)
... Die Finanzbehörden erteilen die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte, wenn die zuständige Finanzbehörde eines ... können der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte ohne Ersuchen erteilen, die für die zutreffende ...
§ 4 EGAHiG Geheimhaltung (vom 29.12.2007)
... oder unzulässig übermittelter Daten, die im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 2 übermittel worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 17 JStG 2008 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
... vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe zuletzt ... können der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte ohne Ersuchen erteilen, die für die zutreffende ...
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