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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 1a - EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG)
Artikel 2 G. v. 19.12.1985 BGBl. I S. 2436, 2441; aufgehoben durch Artikel 31 Abs. 9 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
Geltung ab 25.12.1985; FNA: 611-9-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 25.12.1985; FNA: 611-9-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 1a Geschäftsweg
(1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen; es kann im Einzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige oberste Landesfinanzbehörde zulassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden den Auskunftsaustausch für den Bereich der direkten Steuern auf eine Landesbehörde übertragen.
(3) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 17 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) G. v. 20. Dezember 2007 BGBl. I S. 3150 m.W.v. 29. Dezember 2007
Frühere Fassungen von § 1a EGAHiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2007 | Artikel 17 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a EGAHiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a EGAHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGAHiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1b EGAHiG Hinzuziehung von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten
... Die nach § 1a zuständige Finanzbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 17 JStG 2008 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
... für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern" gestrichen. 2. § 1a Abs. 3 wird aufgehoben. 3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ...
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