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Änderung § 1 EGAHiG vom 29.12.2007

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§ 1 EGAHiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 1 EGAHiG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen


(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig

1. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern),

2. bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern auf Versicherungsprämien,

3. (weggefallen)

(Text alte Fassung)

zur Durchführung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70), durch den Austausch von Auskünften oder die Hilfe bei der Zustellung zwischen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten.

(2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte, die für die zutreffende Steuerfestsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein können. Die Amtshilfe nach Satz 1 umfasst auch die Zustellung von Steuerverwaltungsakten und sonstigen behördlichen Entscheidungen sowie den Auskunftsaustausch bei Durchführung gleichzeitiger Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

(Text neue Fassung)

zur Durchführung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), durch den Austausch von Auskünften oder die Hilfe bei der Zustellung zwischen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten.

(2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte, die für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat erheblich sein können. Die Amtshilfe nach Satz 1 umfasst auch die Zustellung von Steuerverwaltungsakten und sonstigen behördlichen Entscheidungen sowie den Auskunftsaustausch bei Durchführung gleichzeitiger Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.

(4) (weggefallen)



 

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