§ 1a EGAHiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung | § 1a EGAHiG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 1a Geschäftsweg | |
(1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen; es kann im Einzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige oberste Landesfinanzbehörde zulassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden den Auskunftsaustausch für den Bereich der direkten Steuern auf eine Landesbehörde übertragen. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der indirekten Steuern auf nachgeordnete Behörden der Bundeszollverwaltung übertragen. | (Text neue Fassung) (3) (aufgehoben) |