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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.03.2021 aufgehoben
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§ 7 - Handelsstatistikgesetz (HdlStatG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2001 BGBl. I S. 3438; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 708-27 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 15.12.2001; FNA: 708-27 Wirtschaftsstatistik
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§ 7 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Unternehmens,
- 2.
- Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
- 3.
- für die Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 zusätzlich Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und des Organträgers, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises G. v. 23. November 2011 BGBl. I S. 2298 m.W.v. 1. Januar 2012
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Frühere Fassungen von § 7 HdlStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 BGBl. I S. 2298 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 7 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 HdlStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HdlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 HdlStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016)
... Inhaber/innen oder Leiter/innen der Unternehmen. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nr. 2 ist freiwillig. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 2 ELENAAufhG Änderung des Handelsstatistikgesetzes
... und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 7 StatRVereuAnpG Änderung des Handelsstatistikgesetzes
... dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;". 5. § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. Name, Rufnummern und Adressen für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3305/a46281.htm