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§ 7 - Handelsstatistikgesetz (HdlStatG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2001 BGBl. I S. 3438; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 708-27 Wirtschaftsstatistik
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§ 7 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens,

2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.
für die Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 zusätzlich Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und des Organträgers, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.



 
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Frühere Fassungen von § 7 HdlStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
vom 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 7 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 HdlStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HdlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 HdlStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016)
... Inhaber/innen oder Leiter/innen der Unternehmen. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nr. 2 ist freiwillig. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 2 ELENAAufhG Änderung des Handelsstatistikgesetzes
... und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 7 StatRVereuAnpG Änderung des Handelsstatistikgesetzes
...  dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;". 5. § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Name, Rufnummern und Adressen für ...