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Änderung § 11 HdlStatG vom 01.01.2009
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§ 11 HdlStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 11 HdlStatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 272 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen und die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden; | |
2. die Jahresumsatzhöhen nach § 5 Abs. 3 anzuheben; 3. Zählungen anzuordnen bei Unternehmen der Erhebungsbereiche nach § 2 mit den folgenden Erhebungsmerkmalen und in der Untergliederung nach den zugehörigen Arbeitsstätten: a) Zahl der tätigen Personen, b) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, c) in Abschnitt G Handelsumsätze nach Produktarten, d) in Abteilung 52 für Arbeitsstätten zusätzlich die Betriebsform und die Verkaufsfläche; mit den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Unternehmens und der Arbeitsstätte, mit Auskunftspflicht entsprechend § 8 und mit einer Übermittlungsregelung entsprechend § 9; 4. bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen auch bei kleineren als in § 5 Abs. 3 genannten Unternehmen durchzuführen. | 2. die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigtenzahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben; 3. bei Vorliegen eines besonderen nationalen Interesses oder soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist den Auswahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu erhöhen oder den Katalog der Erhebungsmerkmale, soweit es sich nicht um personenbezogene Merkmale handelt, anzupassen. |
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