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Synopse aller Änderungen des HdlStatG am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 7 des StatRVereuAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HdlStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HdlStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | HdlStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erhebungsbereiche | |
(Text alte Fassung) Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Bereiche der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: 1. Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern: - Abteilung 50 Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen, - Abteilung 51 Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen), - Abteilung 52 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern; 2. Abschnitt H Gastgewerbe. | (Text neue Fassung) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: 1. Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen a) Abteilung 45 - Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen b) Abteilung 46 - Großhandel c) Abteilung 47 - Einzelhandel 2. Abschnitt I - Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie. |
§ 3 Periodizität, Berichtszeitraum | |
(1) In den in § 2 genannten Bereichen werden durchgeführt: | |
1. monatliche Erhebungen, mit Ausnahme in Abteilung 52 die Gruppe 52.7 (Reparatur von Gebrauchsgütern), | 1. monatliche Erhebungen, |
2. jährliche Erhebungen, | |
3. fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 50 und 52, die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung verbunden werden. | 3. fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 45 und 47, die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung verbunden werden. |
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Kalendermonat, für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. (3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Januar des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt. Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 ist das Jahr, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die fünfjährlichen Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 3 werden erstmals für das Jahr 2002 durchgeführt. | |
§ 5 Art und Umfang der Erhebungen | |
(1) Die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. (2) Die Erhebungen erstrecken sich 1. in Abschnitt G bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 40.000 Unternehmen und bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf höchstens 55.000 Unternehmen; | |
2. in Abschnitt H bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10.000 Unternehmen und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf höchstens 12.000 Unternehmen. | 2. in Abschnitt I bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10.000 Unternehmen und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf höchstens 12.000 Unternehmen. |
(3) Von den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind Unternehmen ausgenommen, die die nachfolgend aufgeführten Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten: | |
1. 250.000 Euro in Abteilung 50; 2. 50.000 Euro in Gruppe 51.1 (Handelsvermittlung); 3. 1.000.000 Euro in den Gruppen 51.2 bis 51.7 (Großhandel); 4. 250.000 Euro in Abteilung 52; 5. 50.000 Euro in Abschnitt H. | 1. 250.000 Euro in Abteilung 45; 2. 50.000 Euro in Abteilung 46, Gruppe 46.1 (Handelsvermittlung); 3. 1.000.000 Euro in Abteilung 46, Gruppen 46.2 bis 46.9 (Großhandel); 4. 250.000 Euro in Abteilung 47; 5. 50.000 Euro in Abschnitt I. |
§ 6 Erhebungsmerkmale | |
(1) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt G nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 sind 1. monatlich: a) Umsatz, b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten; bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; 2. jährlich: a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens, | |
b) tätige Personen sowie Personalaufwand: aa) Zahl der tätigen Personen nach der Stellung im Beruf, nach Geschlecht, sowie Zahl der Teilzeitbeschäftigten, jeweils nach dem Stand vom 30. September, | b) tätige Personen nach Personalaufwand: aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten jeweils nach dem Stand vom 30. September, |
bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, | |
cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber; | cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber, dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer; |
c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen: aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, bb) Handelsumsätze nach Produktarten, cc) sonstige betriebliche Erträge, dd) Subventionen, ee) Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ff) Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen, gg) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres, hh) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing, ii) betriebliche Steuern und Abgaben; | |
d) Investitionen: | d) Investitionen |
aa) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten, | |
bb) Wert der über Finanzleasing erworbenen Sachanlagen, cc) Verkauf von Sachanlagen; | bb) Verkauf von Sachanlagen; |
bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den gesamten Bruttoinvestitionen (aus Buchstabe d Doppelbuchstabe aa) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; | |
3. zusätzlich fünfjährlich: a) in Abteilung 50: bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken wird der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst; b) in Abteilung 52: Zahl der Ladengeschäfte, deren Verkaufsfläche sowie die Zahl der festen Marktstände; | 3. zusätzlich fünfjährlich a) in Abteilung 45: bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken; b) in Abteilung 47: Zahl der Ladengeschäfte und deren Verkaufsfläche sowie bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken; |
bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken werden der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst. | |
(2) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt H nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind | (2) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt I nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind |
1. monatlich: a) Umsatz, b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten; bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; 2. jährlich: a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens, | |
b) tätige Personen sowie Personalaufwand: aa) Zahl der tätigen Personen nach der Stellung im Beruf, nach Geschlecht, sowie Zahl der Teilzeitbeschäftigten, jeweils nach dem Stand vom 30. September, | b) tätige Personen nach Personalaufwand: aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten jeweils nach dem Stand vom 30. September, |
bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, | |
cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber; | cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber, dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer; |
c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen: aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, bb) sonstige betriebliche Erträge, cc) Subventionen, dd) Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ee) Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen, ff) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres, gg) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing, hh) betriebliche Steuern und Abgaben; d) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen; bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Buchstabe d) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst. | |
§ 7 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens, | |
2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht. | 2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen. |
§ 10 Durchführung | |
Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 51 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. | Die Angaben zu den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 in Abteilung 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. |
§ 11 Verordnungsermächtigung | |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen und die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden; 2. die Jahresumsatzhöhen nach § 5 Abs. 3 anzuheben; 3. Zählungen anzuordnen bei Unternehmen der Erhebungsbereiche nach § 2 mit den folgenden Erhebungsmerkmalen und in der Untergliederung nach den zugehörigen Arbeitsstätten: a) Zahl der tätigen Personen, b) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, c) in Abschnitt G Handelsumsätze nach Produktarten, | |
d) in Abteilung 52 für Arbeitsstätten zusätzlich die Betriebsform und die Verkaufsfläche; | d) in Abteilung 47 für Arbeitsstätten zusätzlich die Betriebsform und die Verkaufsfläche; |
mit den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Unternehmens und der Arbeitsstätte, mit Auskunftspflicht entsprechend § 8 und mit einer Übermittlungsregelung entsprechend § 9; 4. bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen auch bei kleineren als in § 5 Abs. 3 genannten Unternehmen durchzuführen. |
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