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Änderung § 3 HdlStatG vom 01.01.2009
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§ 3 HdlStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 3 HdlStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Periodizität, Berichtszeitraum | |
(1) In den in § 2 genannten Bereichen werden durchgeführt: | |
(Text alte Fassung) 1. monatliche Erhebungen, mit Ausnahme in Abteilung 52 die Gruppe 52.7 (Reparatur von Gebrauchsgütern), | (Text neue Fassung) 1. monatliche Erhebungen, |
2. jährliche Erhebungen, | |
3. fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 50 und 52, die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung verbunden werden. | 3. fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 45 und 47, die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung verbunden werden. |
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Kalendermonat, für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. (3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Januar des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt. Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 ist das Jahr, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die fünfjährlichen Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 3 werden erstmals für das Jahr 2002 durchgeführt. |
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