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Änderung § 5 HdlStatG vom 01.01.2009
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§ 5 HdlStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 5 HdlStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Art und Umfang der Erhebungen | |
(1) Die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. (2) Die Erhebungen erstrecken sich 1. in Abschnitt G bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 40.000 Unternehmen und bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf höchstens 55.000 Unternehmen; | |
(Text alte Fassung) 2. in Abschnitt H bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10.000 Unternehmen und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf höchstens 12.000 Unternehmen. | (Text neue Fassung) 2. in Abschnitt I bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10.000 Unternehmen und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf höchstens 12.000 Unternehmen. |
(3) Von den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind Unternehmen ausgenommen, die die nachfolgend aufgeführten Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten: | |
1. 250.000 Euro in Abteilung 50; 2. 50.000 Euro in Gruppe 51.1 (Handelsvermittlung); 3. 1.000.000 Euro in den Gruppen 51.2 bis 51.7 (Großhandel); 4. 250.000 Euro in Abteilung 52; 5. 50.000 Euro in Abschnitt H. | 1. 250.000 Euro in Abteilung 45; 2. 50.000 Euro in Abteilung 46, Gruppe 46.1 (Handelsvermittlung); 3. 1.000.000 Euro in Abteilung 46, Gruppen 46.2 bis 46.9 (Großhandel); 4. 250.000 Euro in Abteilung 47; 5. 50.000 Euro in Abschnitt I. |
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