Änderung § 5 HdlStatG vom 01.01.2009

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§ 5 HdlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 5 HdlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Art und Umfang der Erhebungen


(1) Die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich

1. in Abschnitt G bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 40.000 Unternehmen und bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf höchstens 55.000 Unternehmen;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. in Abschnitt H bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10.000 Unternehmen und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf höchstens 12.000 Unternehmen.

(Text neue Fassung)

2. in Abschnitt I bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10.000 Unternehmen und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf höchstens 12.000 Unternehmen.

(3) Von den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind Unternehmen ausgenommen, die die nachfolgend aufgeführten Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten:

vorherige Änderung

1. 250.000 Euro in Abteilung 50;
2. 50.000 Euro in Gruppe 51.1 (Handelsvermittlung);
3. 1.000.000 Euro in den Gruppen 51.2 bis 51.7 (Großhandel);
4. 250.000 Euro in Abteilung 52;
5. 50.000 Euro in Abschnitt H.



1. 250.000 Euro in Abteilung 45;

2. 50.000 Euro in Abteilung 46, Gruppe 46.1 (Handelsvermittlung);

3. 1.000.000 Euro in Abteilung 46, Gruppen 46.2 bis 46.9 (Großhandel);

4. 250.000 Euro in Abteilung 47;

5. 50.000 Euro in Abschnitt I.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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