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Synopse aller Änderungen des HdlStatG am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 2 des ELENAAufhG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HdlStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HdlStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | HdlStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anordnung, Zweck § 2 Erhebungsbereiche § 3 Periodizität, Berichtszeitraum § 4 Erhebungseinheiten § 5 Art und Umfang der Erhebungen § 6 Erhebungsmerkmale § 7 Hilfsmerkmale § 8 Auskunftspflicht § 9 Übermittlungsregelung § 10 Durchführung § 11 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 12 Übergangsregelung |
§ 5 Art und Umfang der Erhebungen | |
(1) Die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. | (1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. |
(2) Die Erhebungen erstrecken sich | |
1. in Abschnitt G bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 40.000 Unternehmen und bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf höchstens 55.000 Unternehmen; 2. in Abschnitt I bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf höchstens 10.000 Unternehmen und bei den jährlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 auf höchstens 12.000 Unternehmen. (3) Von den monatlichen Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind Unternehmen ausgenommen, die die nachfolgend aufgeführten Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten: 1. 250.000 Euro in Abteilung 45; 2. 50.000 Euro in Abteilung 46, Gruppe 46.1 (Handelsvermittlung); 3. 1.000.000 Euro in Abteilung 46, Gruppen 46.2 bis 46.9 (Großhandel); 4. 250.000 Euro in Abteilung 47; 5. 50.000 Euro in Abschnitt I. | 1. in Abteilung 47 bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in Abschnitt G bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf höchstens 8,5 Prozent aller Unternehmen; 2. in Abschnitt I bei den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf höchstens 5 Prozent aller Unternehmen. (3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2 werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschreiten: 1. 250.000 Euro in Abteilung 47; 2. 150.000 Euro in Abschnitt I. (4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstrecken sich auf alle Unternehmen 1. der Abteilung 45 mit mindestens 10 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten; 2. der Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten. (5) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind. |
§ 6 Erhebungsmerkmale | |
(1) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt G nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 sind 1. monatlich: a) Umsatz, | |
b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten; | b) Zahl der Vollzeitbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten; |
bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; 2. jährlich: a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens, b) tätige Personen nach Personalaufwand: | |
aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten jeweils nach dem Stand vom 30. September, bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, | aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht jeweils nach dem Stand vom 30. September, bb) Summe der Entgelte, |
cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber, dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer; c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen: aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, bb) Handelsumsätze nach Produktarten, cc) sonstige betriebliche Erträge, dd) Subventionen, ee) Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ff) Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen, gg) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres, hh) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing, ii) betriebliche Steuern und Abgaben; d) Investitionen aa) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten, bb) Verkauf von Sachanlagen; | |
bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den gesamten Bruttoinvestitionen (aus Buchstabe d Doppelbuchstabe aa) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; | bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Entgelte (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den gesamten Bruttoinvestitionen (aus Buchstabe d Doppelbuchstabe aa) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; |
3. zusätzlich fünfjährlich a) in Abteilung 45: bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken; b) in Abteilung 47: Zahl der Ladengeschäfte und deren Verkaufsfläche sowie bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken; bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken werden der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst. (2) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt I nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind 1. monatlich: a) Umsatz, | |
b) Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten; | b) Zahl der Vollzeitbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten; |
bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst; 2. jährlich: a) Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens, b) tätige Personen nach Personalaufwand: | |
aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten jeweils nach dem Stand vom 30. September, bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, | aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht jeweils nach dem Stand vom 30. September, bb) Summe der Entgelte, |
cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber, dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer; c) Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen: aa) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, bb) sonstige betriebliche Erträge, cc) Subventionen, dd) Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ee) Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen, ff) Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres, gg) Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing, hh) betriebliche Steuern und Abgaben; d) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen; | |
bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Buchstabe d) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst. | bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Entgelte (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Buchstabe d) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst. |
§ 7 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens, | |
2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen. | 2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, 3. für die Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 zusätzlich Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und des Organträgers, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. |
§ 11 Verordnungsermächtigung | |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen und die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden; | |
2. die Jahresumsatzhöhen nach § 5 Abs. 3 anzuheben; 3. Zählungen anzuordnen bei Unternehmen der Erhebungsbereiche nach § 2 mit den folgenden Erhebungsmerkmalen und in der Untergliederung nach den zugehörigen Arbeitsstätten: a) Zahl der tätigen Personen, b) Umsätze nach Art der Tätigkeiten, c) in Abschnitt G Handelsumsätze nach Produktarten, d) in Abteilung 47 für Arbeitsstätten zusätzlich die Betriebsform und die Verkaufsfläche; mit den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Unternehmens und der Arbeitsstätte, mit Auskunftspflicht entsprechend § 8 und mit einer Übermittlungsregelung entsprechend § 9; 4. bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen auch bei kleineren als in § 5 Abs. 3 genannten Unternehmen durchzuführen. | 2. die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigtenzahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben; 3. bei Vorliegen eines besonderen nationalen Interesses oder soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist den Auswahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu erhöhen oder den Katalog der Erhebungsmerkmale, soweit es sich nicht um personenbezogene Merkmale handelt, anzupassen. |
§ 12 (neu) | § 12 Übergangsregelung |
Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in den Abteilungen 45 und 46 werden bis einschließlich Berichtsmonat August 2012 als Stichprobenerhebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Handelsstatistikgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung durchgeführt. |
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