Tools:
Update via:
§ 4 - Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen (WasVersStatV k.a.Abk.)
§ 4
Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes an die für die Wasserversorgung und das Abwasserwesen zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen ist zugelassen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3310/a46349.htm