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§ 4 - Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen (WasVersStatV k.a.Abk.)

V. v. 22.08.1969 BGBl. I S. 1437
Geltung ab 02.09.1969; FNA: 753-7 Wasserwirtschaft

§ 4



Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes an die für die Wasserversorgung und das Abwasserwesen zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen ist zugelassen.