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Änderung § 10 RSAV vom 01.04.2020
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§ 10 RSAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 10 RSAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
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(Text alte Fassung) § 10 Beitragsbedarf | (Text neue Fassung)§ 10 Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld |
(1) Der Beitragsbedarf einer Krankenkasse ist für das Ausgleichsjahr wie folgt zu ermitteln: 1. Die standardisierten Leistungsausgaben je Versichertenjahr (§ 6) sind in jeder Versichertengruppe (§ 2) mit der Zahl der Versichertenjahre (§ 3) zu vervielfachen. 2. Die Ergebnisse nach Nummer 1 sind zusammenzuzählen und um den von der Krankenkasse eingezogenen Arbeitgeberbeitrag nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie um die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verringern. (2) Für die Ermittlung des Beitragsbedarfs für den Ausgleich nach § 19 legt das Bundesversicherungsamt die nach § 6 standardisierten Leistungsausgaben und die nach § 3 Abs. 4 gemeldeten Versicherungszeiten zugrunde. (3) Für die Ermittlung des vorläufigen Beitragsbedarfs für den monatlichen Ausgleich nach § 17 legen die Krankenkassen die voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben nach § 7 und die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 wie folgt zu Grunde: 1. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für die Ausgleichsmonate März bis Mai, 2. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 für die Ausgleichsmonate Juni bis August, 3. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 für die Ausgleichsmonate September bis November, 4. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 für die Ausgleichsmonate Dezember sowie für die Ausgleichsmonate Januar und Februar des Folgejahres. | 1 Auf Grundlage der Daten nach § 7 Absatz 1 überprüft der Wissenschaftliche Beirat in seiner ersten Untersuchung nach § 266 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Modelle zur Ermittlung der Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. 2 Dabei sind insbesondere Modelle zu überprüfen, bei denen die Zuweisungen nach Satz 1 ermittelt werden auf der Grundlage von 1. standardisierten Krankengeldbezugszeiten und versichertenindividuell geschätzten Krankengeldzahlbeträgen sowie 2. standardisierten Krankengeldleistungsausgaben. |
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