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Änderung § 10 RSAV vom 01.04.2020

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§ 10 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 10 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Beitragsbedarf


(Text neue Fassung)

§ 10 Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld


vorherige Änderung

(1) Der Beitragsbedarf einer Krankenkasse ist für das Ausgleichsjahr wie folgt zu ermitteln:

1. Die standardisierten Leistungsausgaben je Versichertenjahr (§ 6) sind in jeder Versichertengruppe (§ 2) mit
der Zahl der Versichertenjahre (§ 3) zu vervielfachen.

2. Die Ergebnisse
nach Nummer 1 sind zusammenzuzählen und um den von der Krankenkasse eingezogenen Arbeitgeberbeitrag nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie um die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verringern.

(2) Für die
Ermittlung des Beitragsbedarfs für den Ausgleich nach § 19 legt das Bundesversicherungsamt die nach § 6 standardisierten Leistungsausgaben und die nach § 3 Abs. 4 gemeldeten Versicherungszeiten zugrunde.

(3) Für die Ermittlung des vorläufigen Beitragsbedarfs für den monatlichen Ausgleich nach § 17 legen die Krankenkassen die voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben nach § 7 und die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz
1 wie folgt zu Grunde:

1. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6
Satz 1 Nr. 1 für die Ausgleichsmonate März bis Mai,

2. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr.
2 für die Ausgleichsmonate Juni bis August,

3. die Versicherungszeiten
nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 für die Ausgleichsmonate September bis November,

4. die Versicherungszeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 für die Ausgleichsmonate Dezember sowie für die Ausgleichsmonate Januar
und Februar des Folgejahres.



1 Auf Grundlage der Daten nach § 7 Absatz 1 überprüft der Wissenschaftliche Beirat in seiner ersten Untersuchung nach § 266 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Modelle zur Ermittlung der Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. 2 Dabei sind insbesondere Modelle zu überprüfen, bei denen die Zuweisungen nach Satz 1 ermittelt werden auf der Grundlage von

1. standardisierten Krankengeldbezugszeiten
und versichertenindividuell geschätzten Krankengeldzahlbeträgen sowie

2. standardisierten Krankengeldleistungsausgaben.



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