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Änderung § 38 RSAV vom 01.04.2020
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§ 38 RSAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 38 RSAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604 |
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(Text alte Fassung) § 38 Zuweisung für strukturierte Behandlungsprogramme ab 2009 | (Text neue Fassung)§ 38 (aufgehoben) |
(1) 1 Zur Förderung der Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen für jeden nach § 2 Abs. 1 Satz 3 eingeschriebenen Versicherten zur Deckung der Programmkosten für medizinisch notwendige Aufwendungen wie Dokumentations- oder Koordinationsleistungen. 2 Hebt das Bundesversicherungsamt nach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Zulassung eines Programms auf, ist die Zuweisung nach Satz 1 zurückzuzahlen. (2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 und das Nähere über das Meldeverfahren für die eingeschriebenen Versicherten. 2 Kommt die Bestimmung nach Satz 1 nicht zu Stande, bestimmt das Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuweisung und das Meldeverfahren. 3 § 30 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. |
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