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Änderung § 43 RSAV vom 01.04.2020
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§ 43 RSAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 43 RSAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604 |
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(Text alte Fassung) § 43 Durchführung des Einkommensausgleichs | (Text neue Fassung)§ 43 (aufgehoben) |
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Höhe der Mittel, die die Krankenkassen aus dem Einkommensausgleich nach § 270a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt den Zahlungsverkehr durch. (2) 1 Das Bundesversicherungsamt ermittelt die vorläufige Höhe der Mittel nach Absatz 1 für das monatliche Abschlagsverfahren und teilt diese den Krankenkassen mit; § 39 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Die monatlichen Mittel für jede Krankenkasse für den jeweiligen Ausgleichsmonat ergeben sich, indem die voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen mit dem Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Zahl ihrer Mitglieder vervielfacht wird. 3 § 39 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. 4 Die Mittel für einen Ausgleichsmonat werden vollständig bis zum 15. des auf den Monat der ersten Auszahlung folgenden Monats ausgezahlt. (3) 1 Das Bundesversicherungsamt berechnet auf der Grundlage der aktuellen Mitgliederzahlen aus den jeweils zum Ersten eines Monats erstellten Monatsstatistiken für die zurückliegenden Monate des Ausgleichsjahres zu den in § 39 Absatz 3 Satz 1 genannten Terminen die vorläufige Höhe der Mittel für jede Krankenkasse neu. 2 § 39 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 3a gilt entsprechend. (4) 1 Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen für das Ausgleichsjahr zu dem in § 41 Absatz 5 Satz 1 genannten Termin die Höhe der Mittel für jede Krankenkasse neu. 2 § 41 Absatz 4 gilt entsprechend. |
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