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Änderung § 33b RSAV vom 01.01.2009

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§ 33b RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 33b RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33b Ermittlung der Zuweisungen


vorherige Änderung

 


(1) Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen für ihre in einem Land wohnhaften Versicherten im Sinne des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Maßgabe der folgenden Absätze auf der Grundlage der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten ermittelt.

(2) Die Zuweisungen, die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben nach den §§ 266 und 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung für ihre Versicherten erhalten, werden anteilig um die Beteiligungen des Bundes an Aufwendungen nach § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gekürzt.

(3) 1 Die nach Absatz 2 ermittelten Zuweisungen werden je Krankenkasse durch die Versicherungstage der Versicherten der Krankenkasse geteilt und mit den Versicherungstagen der in dem Land wohnhaften Versicherten vervielfacht. 2 Die Summe der Ergebnisse nach Satz 1 aller in einem Land tätigen Krankenkassen ergibt die bundeslandspezifischen Zuweisungen. 3 Außer Betracht bleiben die auf Grund der Anwendung des § 33c Abs. 2 eingetretenen Veränderungen der Zuweisungen an die Krankenkassen für die in einem Land wohnhaften Versicherten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)