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Änderung § 6 RSAV vom 01.04.2020

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§ 6 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 6 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Standardisierte Leistungsausgaben


(Text neue Fassung)

§ 6 Zahlungsverkehr und Verrechnung


vorherige Änderung

Das Bundesversicherungsamt stellt für das vorherige Geschäftsjahr (Ausgleichsjahr) in jeder Versichertengruppe (§ 2) die standardisierten Leistungsausgaben je Versichertenjahr (§ 3) für alle Krankenkassen wie folgt verbindlich fest:

1. Die Summe der im Ausgleichsjahr berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben (§ 4) aller Krankenkassen wird
durch die Summe der Versichertenjahre (§ 3) aller Versichertengruppen geteilt.

2. Das Ergebnis nach Nummer 1 wird für jede Versichertengruppe
mit dem jeweiligen Verhältniswert nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 vervielfacht und durch 100 geteilt.

3. Die Ergebnisse nach Nummer 2 werden für jede Versichertengruppe mit
der entsprechenden Zahl der Versichertenjahre aller Krankenkassen vervielfacht und die Summe dieser Ergebnisse durch die Summe der Versichertenjahre aller Versichertengruppen geteilt.

4. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch
das Ergebnis nach Nummer 3 zu teilen (Korrekturfaktor).

5. Die Ergebnisse
nach Nummer 2 sind mit dem Korrekturfaktor nach Nummer 4 zu vervielfachen.



(1) 1 Hat das Bundesamt für Soziale Sicherung aufgrund einer Vorschrift dieser Verordnung einen durch eine Krankenkasse zu leistenden Betrag festgesetzt, verrechnet es diesen mit den nach § 16 Absatz 5 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt den Zeitpunkt der Verrechnung und teilt diesen der Krankenkasse mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen mit.

(2) 1 Auf Antrag der Krankenkasse kann
das Bundesamt für Soziale Sicherung die Verrechnung nach Absatz 1 auf mehrere Ausgleichsmonate verteilen. 2 Dabei muss der zu leistende Betrag spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verrechnung vollständig verrechnet sein. 3 Bei der Verteilung nach Satz 1 ist für jeden angefangenen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent des rückständigen Betrags zu zahlen.