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Änderung § 22 RSAV vom 01.04.2020

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§ 22 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 22 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben 1994


(Text neue Fassung)

§ 22 Durchführung des Einkommensausgleichs


vorherige Änderung

Für das Geschäftsjahr 1994 ist von der Summe der berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben nach § 4 Abs. 1 und der Summe der Beträge nach § 4 Abs. 3 die Summe der Beträge abzuziehen, soweit sie auf nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und § 189 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes und Artikel 33 § 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes versicherungspflichtige Rentner und Rentenantragsteller und ihre nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen entfallen.



(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Mittel, die die Krankenkassen aus dem Einkommensausgleich nach § 270a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt den Zahlungsverkehr durch.

(2) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die vorläufige Höhe
der Mittel nach Absatz 1 für das monatliche Abschlagsverfahren und teilt diese den Krankenkassen mit; § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Die monatlichen Mittel für jede Krankenkasse für den jeweiligen Ausgleichsmonat ergeben sich, indem die voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen mit dem Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Zahl ihrer Mitglieder vervielfacht wird. 3 § 16 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 4 Die Mittel für einen Ausgleichsmonat werden vollständig bis zum 15. des auf den Monat der ersten Auszahlung folgenden Monats ausgezahlt.

(3) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet auf der Grundlage der aktuellen Mitgliederzahlen aus den jeweils zum Ersten eines Monats erstellten Monatsstatistiken für die zurückliegenden Monate des Ausgleichsjahres zu den in § 16 Absatz 3 Satz 1 genannten Terminen die vorläufige Höhe der Mittel für jede Krankenkasse neu. 2 § 16 Absatz 3 Satz 4
und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt
nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen für das Ausgleichsjahr zu dem in § 18 Absatz 5 Satz 1 genannten Termin die Höhe der Mittel für jede Krankenkasse neu. 2 § 18 Absatz 4 gilt entsprechend.