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Änderung § 2 BMI-ArbSchGAnwV vom 27.06.2020
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§ 2 BMI-ArbSchGAnwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 2 BMI-ArbSchGAnwV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 295 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Pflichten des Dienstherrn | |
(Text alte Fassung) Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist. | (Text neue Fassung) Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist. |
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