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§ 3a - Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen (RebflAnpflV k.a.Abk.)

V. v. 09.11.2000 BGBl. I S. 1501; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741
Geltung ab 18.11.2000; FNA: 2125-5-7-6 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3a



Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.





 

Frühere Fassungen von § 3a Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
vom 23.07.2008 BAnz AT 29.07.2008 V2741

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a RebflAnpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebflAnpflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Artikel 1 3. RebflAnpflVÄndV
...  2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein ... 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des ...