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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen am 30.07.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2008 durch Artikel 1 der 3. RebflAnpflVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RebflAnpflV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2008 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche: Land | Neuanpflanzung (ha) Baden-Württemberg | 525 Bayern | 118 Brandenburg | 24 Hessen | 48 Mecklenburg-Vorpommern | 5 Nordrhein-Westfalen | 4 | |
(Text alte Fassung) Rheinland-Pfalz | 605 | (Text neue Fassung) Rheinland-Pfalz | 595 |
Saarland | 14 Sachsen | 80 Sachsen-Anhalt | 40 | |
Schleswig-Holstein | 10 | |
Thüringen | 71 | |
§ 3a (neu) | § 3a |
Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen. |
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