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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen am 30.07.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2008 durch Artikel 1 der 3. RebflAnpflVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RebflAnpflV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche:


Land | Neuanpflanzung (ha)

Baden-Württemberg | 525

Bayern | 118

Brandenburg | 24

Hessen | 48

Mecklenburg-Vorpommern | 5

Nordrhein-Westfalen | 4

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Rheinland-Pfalz | 605

(Text neue Fassung)

Rheinland-Pfalz | 595

Saarland | 14

Sachsen | 80

Sachsen-Anhalt | 40

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Schleswig-Holstein | 10

Thüringen | 71



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a


vorherige Änderung

 


Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.


 
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